Gründungssitzung am 7. Februar 2006 auf der Goldbergalm, Gründungsmitglieder: Agathe Lehr,
Ludwig und Lisbeth Pfaud, Dr. Arnold Schromm und Ruth Philipp-Schromm, Norbert Seeger,
Erwin und Johanna Zimmer mit Unterstützung durch Alois Sailer, Kreisheimatpfleger,
und Georg Wörishofer, Landratsamt Dillingen

 

Satzung

 für den

 Förderverein Eichbergerhof e.V.

 § 1 Name, Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Eichbergerhof e.V.“

      und hat seinen Sitz in Lutzingen.

(2)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)   Zweck des Vereins ist

1)     die Wiederherstellung des Gebäudes „Eichbergerhof“ und damit der Erhalt eines wichtigen Denkmal bäuerlichen Bauens, der Geschichte des Klosters Kaisheim sowie der weltgeschichtlich bedeutsamen Schlacht vom 13. August 1704.

2)     die Sammlung von geeigneten Einrichtungsgegenständen und Exponaten.

3)     die Betreuung und der Betrieb als öffentlich zugängliche Begegnungsstätte und Sammlung.

4)     die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes, z.B. von Vorträgen.

5)     die Sicherstellung der Finanzierung erwähnter Maßnahmen. 

(2)   Um den Vereinszweck erfüllen zu können, bestellt der Verein am historischen „Eichbergerhof“ ein Erbbaurecht.

Näheres hierzu wird in einem Erbbaurechtsvertrag geregelt. 

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und unterstützt.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet nach einem schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3)   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird jeweils zum Jahresende wirksam.

(4)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsrechtlich gilt der Ausschluss als zum Jahresende ausgesprochen.

(5)   Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Den Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung.

(6)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

(7)   Das ausgetretene, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(8)   Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit gleicher Stimme antrags- und stimmberechtigt.

(9)   Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe, Art und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Vorstand

(1)   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern. 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

(4)   Der Gesamtvorstand des Vereins tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er muss zusätzlich einberufen werden, wenn es wenigstens drei Mitglieder der Gesamtvorstandschaft verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(5)   Die Beschlüsse der Gesamtvorstandschaft des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

            Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch eine Sitzung des Gesamtvorstandes des Vereins vorbereitet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2)   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

(3)   Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokoll-führer. Dieser hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(4)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)   Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden, den Bericht des Kassiers und des Schriftführers sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie erteilt die Entlastung und wählt den Gesamtvorstand des Vereins, ob geheim oder per Akklamation entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung.

Sie wählt zwei Kassenprüfer, die aber nicht Mitglied des Vorstandes sind.

(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

      Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 6 Auflösung des Vereins

(1)   Die Vereinsauflösung kann nur vom Gesamtvorstand des Vereins beantragt und mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lutzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 Ort und Datum der Vereinsgründung:

 Lutzingen, Gasthof Goldbergalm, den 7. Februar 2006